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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher- und Unternehmergeschäfte

 

1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern Digitalsports Fotografie ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.

1.2. Digitalsports Fotografie erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch Digitalsports Fotografie  bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4. Angebote von Digitalsports Fotografie sind freibleibend und unverbindlich.

 

2. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen Digitalsports Fotografie zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend.

Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © www.digitalsports.at. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung von Digitalsports Fotografie. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.

Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist Digitalsports Fotografie die Webadresse mitzuteilen.

 

3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

3.1.1 Analoge Fotografie:

Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht Digitalsports Fotografie zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum von Digitalsports Fotografie. Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

3.1.2 Digitale Fotografie

Das Eigentum an den Bilddateien steht Digitalsports Fotografie zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, von Digitalsports Fotografie hergestellte Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen Digitalsports Fotografie und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

3.3 Digitalsports Fotografie wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

 

4. Kennzeichnung

4.1 Digitalsports Fotografie ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstel- lerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker, Datentransferplattformen etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern.

Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

 

5. Nebenpflichten

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält Digitalsports Fotografie diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Digitalsports Fotografie garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5.2 Sollte Digitalsports Fotografie vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist und stellt Digitalsports Fotografie von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist Digitalsports Fotografie berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.

 

6. Verlust und Beschädigung

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet Digitalsports Fotografie – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet Digitalsports Fotografie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; Digitalsports Fotografie haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

 

7. Vorzeitige Auflösung

Digitalsports Fotografie ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung von Digitalsports Fotografie weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

 

8. Leistung und Gewährleistung

8.1 Digitalsports Fotografie wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Digitalsports Fotografie kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist Digitalsports Fotografie hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Der Arbeitsstil und die Qualität von Digitalsports Fotografie ist bei Beauftragung dem Vertragspartner bewusst. Qualitätstandards sind im Allgemeinen der subjektiven Betrachtung unterzuordnen und sind daher nicht als Mangel anzuführen. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet Digitalsports Fotografie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person von Digitalsports Fotografie liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

8.5 Digitalsports Fotografie behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels Digitalsports Fotografie schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.

8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

8.9 Nach Bestätigung und Auftragserteilung der kundenspezifischen Anfertigung von Druckerzeugnissen bzw. Filmproduktionen jeglicher Art besteht kein Rückgaberecht.

8.10 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

 

9. Werklohn / Honorar

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht Digitalsports Fotografie ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch Digitalsports Fotografie erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht Digitalsports Fotografie mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt je- doch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von Digitalsports Fotografie sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen von Digitalsports Fotografie stehen, gerichtlich festgestellt oder von Digitalsports Fotografie anerkannt wurden.

 

10. Lizenzhonorar

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht Digitalsports Fotografie im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

 

11. Zahlung

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung zur Zahlung längstens binnen 5 Tagen per Banküberweisung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung von Digitalsports Fotografie vom Zahlungseingang als erfolgt.

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist Digitalsports Fotografie berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist Digitalsports Fotografie – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

11.5 Sollte ein laufendes Projekt, welches zum weiteren Fortgang auf Kundenfeedback angewiesen ist, für einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen beim Kunden ohne Fortschritt hinsichtlich der Produktionsprozesses verweilen, hat Digitalsports Fotografie das Recht, bereits die Abschlussrechnung in Höhe des noch ausstehenden Auftragswertes zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu stellen. Selbstverständlich werden Projektarbeiten noch fortgesetzt bzw. abgeschlossen, sobald das Projekt kundenseitig durch Rückmeldung fortgeführt werden kann.

 

12. Datenschutz

Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Digitalsports Fotografie die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

 

13. Lieferung von Fotos

13.1 Der Vertragspartner erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial im Format JPG oder TIF. Einzige Ausnahme sind Reproduktionen von Originalaufnahmen oder Kunstwerken, diese werden unbearbeitet im vom Vertragspartner gewünschten Format geliefert.

13.2 Die Menge an gelieferten Bildmaterial liegt im Ermessen von Digitalsports Fotografie und der entsprechend der zuvor festgelegten Anwesenheitsdauer bei Veranstaltungen. Bei vorangegangener schriftlicher Vereinbarung ist Digitalsports Fotografie verpflichtet, die im Vertrag angegeben Menge an Bildmaterial, zu liefern. Die Bildauswahl wird mit größter Sorgfalt von Digitalsports Fotografie getroffen.

 

14. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken von Digitalsports Fotografie

Digitalsports Fotografie ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihr hergestellte Bilder und Filme zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

 

15. Stornokosten

Storniert der Auftraggeber einen vereinbarten Termin innerhalb 1 Woche vor Durchführung bzw. erscheint er ohne Stornierung nicht, steht Digitalsports Fotografie eine Stornogebühr von 50% des vereinbarten Bruttohonorars zusätzlich aller angefallenen Kosten (siehe dazu Pkt. 9.3) zu.

 

16. DS Fotobox

16.1 Die Leistung gilt als erbracht mit der Zurverfügungstellung der Fotobox und deren Betreuung durch entsprechendes Personal oder qualifizierte Dritte.

16.2 Der Kunde erklärt sich bereit, Digitalsports Fotografie für die Aufstellung der Fotobox einen trockenen Indoor-Bereich mit Zugang zur Stromquelle zur Verfügung zu stellen, deren Kosten vom Auftraggeber getragen werden.

16.3 Der Auftraggeber hat sicher zu stellen, dass alle Benützer der Fotobox darüber informiert sind, dass die digitalen Bilder, welche während der Veranstaltung entstehen, anschließend an den Auftraggeber in digitaler Form übergeben werden. Digitalsports Fotografie ist somit schad- und klaglos zu halten bei Veröffentlichung durch Dritte.

16.4 Soweit die vorab vereinbarte Pauschalpreis, welcher eine Leistungsdauer beinhaltet, überschritten wird, ist Digitalsports Fotografie berechtigt den daduruch entstandenen Mehraufwand nachzurechnen. Im Streitfall sind die Metadaten der verwendeten Kamera Rechtsgrundlage.

16.5 Sollten auf Grund technischer Problem Leistungsstörungen während des Betriebes der Fotobox auftreten, ist Digitalsports Fotografie bemüht diese schnellstmöglich zu Beheben. Sollte eine Behebung der Störung nicht möglich sein, wird die bereits erbrachte Leistung aliquot abgerechnet. Ein Beheben der Leistungsstörung durch den Auftraggeber ist eigenmächtig nicht gestattet.

16.6 Digitalsports Fotografie ist nach eigenem Ermessen zur sofortigen Wegnahme ihrer Geräte berechtigt, sollten Anzeichen einer nichtordnungsgemäßen Verwendung bzw. Beschädigung der Fotobox bestehen. In diesem Fall ist trotz Abbruch das festgelegte Honorar in Gänze zu entrichten.

Der Auftraggeber haftet für jegliche Beschädigungen an der Fotobox, auch jene welche durch Veranstaltungsteilnehmer entstanden sind. In diesem Fall ist der entstandene Schaden zu ersetzen.

16.7 Digitalsports Fotografie übernimmt keine Haftung mit der Erbringung der vertraglichen Leistung für den vom Kunden bezweckten Erfolg.

16.8 Requisiten, die Digitalsports Fotografie beim Auftrag zur Verfügung stellt, werden nach jedem Auftrag entsprechend gereinigt. Digitalsports Fotografie übernimmt keine Haftung für schlechte Hygiene von Dritten während eines Auftrages.

 

17. Filmproduktionen

17.1 Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des mit dem Auftraggeber abgesprochenen Inhaltes der letzten Besprechung vor Drehbeginn.

17.2 Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.

17.3 Digitalsports Fotografie ist Urheber des erstellten Filmmaterials und verkauft somit nur die Nutzung des erstellten Videos.

17.4 Für Leistung und Preise gilt der letzte Kostenvoranschlag.

17.5   Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

17.6 Die Herstellung beginnt mit Auftragserteilung.

17.7 Die  künstlerische  und  technische  Gestaltung  des Werkes obliegt dem Produzenten. Der  Produzent hat  den Auftraggeber  über  Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.

17.8 Der Film wird wie zuvor in Pkt. 17.1 beschrieben durchgeführt. Der Auftraggeber erhält die Möglichkeit für Schnittkorrekturen im Rahmen seines Angebotes. Jedoch enthalten diese Korrekturen keinen Nachdreh oder zusätzliche Vertonung.

17.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet alle Rechte für eingebrachtes Personal, Location,etc. abzuklären. Herfür wird keine Haftung von Digitalsports Fotografie übernommen.

17.10 Wünscht der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich seiner vertraglich festgelegten zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, wird Digitalsports Fotografie, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird Digitalsports Fotografie nur aus wichtigem Grund verweigern.

17.11  Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial  (Bild  und Ton),  insbesondere  Negative,  Masterband  und  ebenso das Restmaterial beim Produzenten. Dies gilt auch bei Erstellung von digitalen Filmen.

17.12 Das Eigentum an dem Bild- und Tonnegativ sowie an allen für die Herstellung des Films von der Filmproduktion selbst erstellten Materialen wie Drehbücher, Unterlagen verbleiben bei Digitalsports Fotografie. Digitalsports Fotografie überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen. Der Auftraggeber erwirbt ein Nutzungsrecht, kein Recht an Rohdaten o.ä.

17.13 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen übernimmt Digitalsports Fotografie keine Gewährleistung für die anfallenden Kosten der Sanierung.

17.14 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von Digitalsports Fotografie genehmigten Änderungen durch Digitalsports Fotografie selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.

17.15 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von Digitalsports Fotografie erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Digitalsports Fotografie kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

17.16 Das Eigentum an dem Bild- und Tonnegativ sowie an allen für die Herstellung des Films von der Filmproduktion selbst erstellten Materialen wie Drehbücher, Unterlagen verbleiben bei Digitalsports Fotografie. Digitalsports Fotografie überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen. Der Auftraggeber erwirbt ein Nutzungsrecht, kein Recht an Rohdaten o.ä.

17.17 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Digitalsports Fotografie – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

17.18 Digitalsports Fotografie darf mit Einwilligung des Auftraggebers Kopien des produzierten Films für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite) herstellen und diese vorführen.

17.19 Digitalsports Fotografie ist nicht verpflichtet das Material (Rohdaten, Tonaufnahmen u.a.) zu sichern. Eine Sicherung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, aus Kulanz. Insofern keine Sicherung der Daten nach Abgabe durch Digitalsports Fotografie erfolgt, ist diese nicht haftbar.

 

18. Schlussbestimmungen

18.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz von Digitalsports Fotografie.

Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.

18.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen Digitalsports Fotografie richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von Digitalsports Fotografie verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

18.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Digitalsports Fotografie auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).

 

 

Über Digitalsports

Seit 2008 arbeite ich mit Firmen- und Privatkunden, Digitalsports ist spezialisiert auf Fotografie, Grafik und Video. Egal welches Projekt du grade startest, lass mich dich dabei unterstützen.